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Studieren mit Kind

Die Vereinbarkeit von Studium und Familie ist häufig nicht einfach. Das Lernpensum ist hoch und die Vorlesungszeiten decken sich teilweise nicht mit den externen Betreuungszeiten.
Der PH liegt es sehr am Herzen jungen Müttern und Vätern die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu ermöglichen.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um beides "unter einen Hut" zu bekommen.
Informationen zum Teilzeitstudium, zu Urlaubssemestern und Mutterschutz erhalten Sie beim Studierendensekretariat, bei der Studienberatung oder auch der Gleichstellungsbeauftragten.
Gerne können Sie sich auch in unserer Sprechstunde persönlich bei uns darüber informieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie können auch gerne einen individuellen Beratungstermin vereinbaren.

Teilzeitstudium

Da es keine eigenständigen Teilzeitstudiengänge an der PH Weingarten gibt, können teilzeitähnliche Studienabläufe nur individuell geplant werden. Hierbei hilft die Studienberatung gerne weiter. Die Mitarbeiterinnen gehen mit Ihnen die in der Regelstudienzeit vorgesehenen Veranstaltungen durch und helfen einen individuellen Stundenplan zu erarbeiten, der mit anderen Verpflichtungen vereinbar ist.


Urlaubssemester im Rahmen von Schwangerschaft oder Erziehungszeit

Im Rahmen der Erziehungszeit und in der Schwangerschaft ist es Ihnen möglich eine besondere Art von Urlaubssemester zu beantragen. Während eines solchen Urlaubssemesters, haben Sie die Möglichkeit, trotz Beurlaubung an Veranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen abzulegen. Für Studierende mit Kind bietet dies eine besonders gute Möglichkeit, um Teilzeitsemester zu organisieren ohne dabei ein Semester mehr Studienzeit verbucht zu bekommen. Zudem ist es möglich, im Rahmen einer Schwangerschaft oder Erziehungszeit mehrere Urlaubssemester zu beantragen - auch aufeinanderfolgend. Ein Urlaubssemester im Rahmen von Schwangerschaft oder Erziehungszeit ist mit Ausnahme des ersten Fachsemesters immer möglich und beim Studentensekretariat zu beantragen.


Finanzielle Unterstützung von Extern

Kostenübernahme für Kindertageseinrichtungen

Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) kann das Jugendamt den Beitrag ganz oder teilweise übernehmen. Der Zuschuss richtet sich zum einen nach den rechtlichen Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII und nach den finanziellen Verhältnissen der Gesamtfamilie. Weiterführende Informationen, die entsprechenden Kontaktstellen und Formulare finden Sie auf der Website des Jugendamtes .

Kostenübernahme für Kindertagesbetreuung

Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in der Kindertagespflege gem. den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird vom Jugendamt gefördert. Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs können Kinder zwischen 8 und 20 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 oder 3 Tage) betreut und die Förderung vom Jugendamt übernommen werden. Weiterführende Informationen, die entsprechenden Kontaktstellen und Formulare finden Sie auf der Website des Jugendamtes oder der Kindertagespflege im Landkreis Ravensburg.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag dient als finanzielle Unterstützung für Familien mit einem geringen Einkommen und kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden. Der Kinderzuschlag richtet sich nach der Höhe des Einkommens sowie Vermögens und beträgt monatlich bis zu 209 Euro pro Kind. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

Familien können im Vorfeld mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Die Antragsunterlagen für den Kinderzuschlag können seit Februar 2020 auch online ausgefüllt werden. Weiterführende Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. 

Bundesagentur für Arbeit
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