Zugang zu grundständigen Studiengängen
Gemäß §58 Landeshochschulgesetz:
Gilt für grundsätzlich alle Studiengänge an deutschen Hochschulen.
Gilt nur für bestimmte Fächer oder bestimmte Studiengänge (siehe Zeugnis).
Achtung: Studienberechtigung kann ggf. auch nur für bestimmte Bundesländer gelten!
Berechtigt ausschließlich für den Studiengang Bachelor Elementarbildung.
Sollten Sie einen anderen Studienwunsch haben, käme ggf. die Deltaprüfung für Sie in Frage.
Einer allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt wird das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.
Die bestandene Deltaprüfung (§ 58 Abs. 2 Ziff. 4 LHG) ermöglicht zusammen mit der Fachhochschulreife den Hochschulzugang. Diese Aufbauprüfung ermöglicht folglich das Delta zwischen Schulabschluss und Studienwunsch zu überbrücken.
Die Deltaprüfung wird zentral an der Universität Mannheim durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Legen Sie Ihrer Bewerbung zusätzlich zu Ihrem Schulabschlusszeugnis den Nachweis über die bestandene Deltaprüfung bei (beide Dokumente müssen amtlich beglaubigte Kopien sein).
Eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige berufliche Fortbildung (z.B. Fachwirt IHK) und der Nachweis des Beratungsgesprächs berechtigen zum Studium aller Studiengänge.
Eine gleichwertige berufliche Fortbildung liegt vor, wenn:
- die berufliche Fortbildung grundsätzlich auf einer mindestens 2‑jährigen Berufsausbildung aufbaut
- es sich bei der beruflichen Fortbildung um eine öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung handelt
- der Lehrgang der beruflichen Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und der Ausbildungstiefe mit einer Meisterprüfung vergleichbar ist
Eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung wird auch mit dem Abschlusszeugnis einer Fachschule nachgewiesen, welches den Vermerk trägt „Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung“.
Das ist beispielsweise bei Abschlusszeugnissen für Erzieherinnen und Erziehern häufig der Fall.
Rechtsgrundlage: Landeshochschulgesetz (§ 58)
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei unserer zuständigen Ansprechpartnerin.
Eine Berufsausbildung plus Berufserfahrung und die bestandene Eignungsprüfung berechtigen zu einem Studium eines fachlich entsprechenden Studiengangs.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Eignungsprüfung:
- mindestens 2-jährige abgeschlossene Berufsausbildung
- mindestens 2-jährige Berufserfahrung
- fachliche Entsprechung der Berufsausbildung und ‑erfahrung im angestrebten Studiengang
- Nachweis über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch
Die Eignungsprüfungen werden von den Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg im Wechsel durchgeführt. Aktuelle Informationen zur Durchführung finden Sie auf der Seite des Prüfungsamt.
Sonderbestimmungen:
Berechtigt vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung sowohl für das Studium des Lehramts an Grundschulen, als auch für das Studium des Lehramts an Werkreal-, Haupt- und Realschulen.
Diese benötigen eine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Gleichstellung.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, richten Sie Ihren Antrag bitte an die Zeugnisanerkennungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf.
Dies gilt auch, falls Sie Ihr Reifezeugnis in der ehemaligen DDR erworben haben.
Information
Helga Timm-van Bruggen
Verwaltung | Schlossbau
Leitung | Ansprechpartnerin Anerkennung Aufstiegsfortbildung
Raum S 0.24
Telefon: +49751 501-8222
E-Mail: tvb@vw.ph-weingarten.de
Studierendensekretariat
Verwaltung | Schlossbau
Allgemeine Studierendenverwaltung
Raum S 0.25
Telefon: +49751 501-8220
E-Mail: studierendensekretariat@ph-weingarten.de