Das Studium mit Beeinträchtigung ist für uns nicht nur ein bedeutendes und hochaktuelles Thema, sondern vor allem eine Herzensangelegenheit. Wir setzen uns mit voller Überzeugung dafür ein, ein inklusives und barrierefreies Studienumfeld zu schaffen. Unser Ziel ist es, allen Studierenden die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu bieten, damit sie ihr Studium erfolgreich und selbstbestimmt absolvieren können. Daher arbeiten wir kontinuierlich daran, bestehende Angebote zu optimieren und neue, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.
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Wer gehört dazu?
Aus den Ergebnissen des 21. Sozialberichts des Deutschen Studentenwerks geht hervor, dass 11% der Studierenden von Beeinträchtigungen betroffen sind, die ihnen das Studium nach eigenen Angaben erschweren (Middendorff/Apolinarski/Becker u. a. 2017: 36).
Zu diesem Personenkreis zählen vor allem Studierende mit
• „Mobilitätsbeeinträchtigungen
• Sehbeeinträchtigungen
• Hörbeeinträchtigungen
• Sprechbeeinträchtigungen
• psychischen Erkrankungen (z. B. Essstörungen, Depressionen)
• chronischen Krankheiten (z. B. Rheuma, Morbus Crohn oder Diabetes)“ (DSW/IBS 2013: 9).
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Um Studieninteressierten und Studierenden chancengleiche Teilhabe zu ermöglichen sowie Diskriminierungen zu vermeiden, stellen Nachteilsausgleiche ein wichtiges Instrument dar. Nachteilsausgleiche sollen situationsbezogen und individuell beeinträchtigungsbedingte Benachtei¬ligungen von Studierenden mit Behinderung und chronischen Erkrankungen kompensieren (DSW/IBS: 92-93).
Um einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich geltend machen zu können, muss dieser „erforderlich, geeignet und angemessen“ (a. a. O.: 95) sein. Der Anspruch ist im Grundgesetz, Hochschulrahmengesetz sowie im jeweiligen Landeshochschulgesetz gesetzlich verankert. Im Zeugnis darf das in Anspruch nehmen von Nachteilsausgleichen nicht vermerkt werden (a. a. O.: 92).
Nachteilsausgleiche können beispielsweise beim Zulassungsverfahren sowie den Studien- und Prüfungsleistungen geltend gemacht werden.