Gesetze und Rechte
Elterngeld und Elterngeld PLUS
Das Elterngeld wurde zum Beginn 2007 eingeführt und ersetzt das bislang geltende Bundeserziehungsgeld. Demnach bekommen Eltern deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren werden 65% des Einkommens des pausierenden Elternteils gezahlt. Diese Zahlung ist nur in den ersten 12 Lebensmotaten des Kindes möglich. Geringverdiener können eine Zusatzkomponente beantragen, um so auf einen Prozentsatz von 100% zu kommen. Der Mindestbetrag sind 300€, maximal werden 1800€ Elterngeld gezahlt. Es ist möglich zwei weitere Monate, also insgesamt 14 Monate, Elterngeld gezahlt zu bekommen, sofern für mindestens 2 Monate die Erwerbstätigkeit reduziert wird. Außerdem ist es möglich den Zeitraum zu verdoppeln, in dem die Leistungen monatlich halbiert werden. Seit dem 01.07.2015 greift das Elterngeld Plus. Dieses ist für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder beantragbar und macht eine Kombination aus Teilzeitarbeit und Elternzeit möglich. Das Elterngeld kann deutlich gestreckt werden und kann daher über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus genutzt werden. Die (gleichmäßige) Aufteilung der Betreuungsarbeit bei den Partnern wird zusätzlich gefördert, ohne dass Alleinerziehende dadurch einen Nachteil haben.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Mütter während der Schwangerschaft, nach der Entbindung sowie in der Stillzeit und gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen als auch für Studentinnen. Es schützt die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz sowie der Ausbildungsstelle. Darüber hinaus regelt es die Schutzfristen vor und nach der Geburt, Beschäftigungsverbote und gewährt einen besonderen Kündigungsschutz.
Nähere Informationen zum neuen Mutterschutzgesetz finden Sie im Downloadcenter des Studierendensekretariats.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Die Förderungsleistung wird in der Regel für 1 Jahr entschieden und frühestens vom Beginn des Antragsmonats an bewilligt. Das Bafög muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Diese Formblätter bekommen Sie beim Studentenwerk Seezeit Bodensee oder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Kinderbetreuungszuschlag
Nach § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) haben StudentInnen mit mindestens einem eigenen, im Haushalt lebenden Kind unter 10 Jahren einen höheren Bedarf von monatlich 130 Euro je Kind.
Nähere Informationen zum Kinderbetreuungszuschlag finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.