Meldestelle Hinweisgeber
Allgemeines zum Hinweisgeberschutz
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht dient. Mit dem Gesetz sollen hinweisgebende Personen vor negativen Konsequenzen und/oder Repressalien des Beschäftigungsgebers geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Darüber hinaus sollen alle Personen geschützt werden, die Gegenstand einer Meldung/Offenlegung oder davon betroffen sind.
Interne Meldestelle nach dem HinSchG
Beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wurde für baden-württembergische Universitäten und Hochschulen eine interne Hinweisgeberstelle eingerichtet, um bei Kenntnis oder im Verdachtsfall eines Rechts- oder Regelverstoßes im Rahmen der Hochschultätigkeit darauf aufmerksam machen zu können. Hinweise an diese Meldestelle können elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitgeteilt werden.
Kontakt
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Hinweisgebermeldestelle Königstrasse 46 70173 Stuttgart
E-Mail: Hinweisgebermeldestelle(at)mwk.bwl.de
Externe Meldestelle nach dem HinSchG
Meldungen können sowohl über die interne (empfohlen) als auch über die vom Bund eingerichteten externen Meldestellen abgegeben werden. Hier hat der Bund eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) eingerichtet.
Für einschlägige Aufgabenbereiche hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - Hinweisgebermeldestelle) sowie das Bundeskartellamt (Bundeskartellamt - Hinweise auf Kartellverstöße) eigene Meldestellen eingerichtet.