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Erasmus+

Tromso3

Studium in Europa

Studierende erhalten mit ERASMUS+ die Möglichkeit, in einem anderen europäischen Land zu studieren und ihre sozialen und kulturellen Kompetenzen zu erweitern. Erfahren Sie hier mehr über das Erasmus+ Programm, seine Ziele und Prioritäten.
 

Dabei lernen sie das akademische System einer ausländischen Hochschule kennen und profitieren von deren Lehr- und Lernmethoden. Nach Abschluss des ersten Studienjahres können Studierende für einen Studienaufenthalt zwischen drei und zwölf Monaten an einer ausländischen Gasthochschule bis einschließlich zur Promotion gefördert werden.

 Das Programm bietet Studierenden folgende Leistungen:

  • Unterstützung bei der Vorbereitung des Auslandsaufenthaltes;
  • Befreiung von Studiengebühren an der Gasthochschule
  • Mobilitätszuschuss zu den auslandsbedingten Mehrkosten

Info-Veranstaltung: Wege ins Ausland 
24. April um 13.15 Uhr in Schlossbau, S1.19

Information zur Studium, Praktikum im Ausland sowie Restplätze für ein Austlandssemester in Sommer 2026

Voraussetzungen

Für einen ERASMUS+-Studienaufenthalt müssen Sie das erste Studienjahr abgeschlossen haben und über ausreichende Sprachkenntnisse der Unterrichtssprache verfügen.

Bewerbungsverfahren

Die Bewerbung erfolgt über den ERASMUS-Koordinator (ERASMUS-Hochschulkoordinator) im Akademischen Auslandsamt/International Office, der auch für die Auswahl und die Anmeldung an der Partnerhochschule verantwortlich ist.

Bewerbungsfrist

Die Bewerbungsfrist für einen ERASMUS+ Studienaufenthalt ist jeweils am Anfang des Jahres. Bitte beachten Sie, dass es nur einen Bewerbungstermin pro akademisches Jahr gibt.

Zuschüsse für das Wintersemester 2025/2026 und Sommersemester 2026

Im Föderzeitraum Wintersemester 2025-26 und Sommersemester 2026 erhalten Studierende folgenden Zuschuss

Länder Gruppe 1 (höhere Lebenshaltungskosten)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden

Partnerländer aus den Regionen 13 (Andorra, Monaco, SanMarino, Vatikan Stadt) und 14 (Färöer-Inseln, Schweiz, Großbritannien)
Förderrate: 600 Euro/ Monat, für max. 4 Monate (120 Tage)

Länder Gruppe 2 (mittlere Lebenshaltungskosten)

Estland, Griechenland, Lettland, Marta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern
Förderrate: 540 Euro/ Monat, für max. 4 Monate (120 Tage)

Länder Gruppe 3 (niedrigere Lebenshaltungskosten)

Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn
Förderrate: 540 Euro/ Monat, für max. 4 Monate (120 Tage)

Zusatzfördermöglichkeiten

Die Zielgruppen für eine Zusatzförderung bei ERASMUS+ sind ab dem akademischen Jahr 2023/24 ausgeweitet. Damit sollen Studierende, für die ein Auslandsaufenthalt möglicherweise eine größere Herausforderung ist, besonders in ihrem Vorhaben unterstützt werden.

Zusätzlich zu den Studierenden mit Kind, behinderten oder chronisch kranken Studierende können unter bestimmten Bedingungen künftig weitere Gruppen einen monatlichen Zuschlag von 250 Euro erhalten: erwerbstätige Studierende und Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus.

Außerdem gibt es für alle Studierenden die Möglichkeit, einen Zuschuss von 50 Euro zu erhalten, falls Sie sich für nachhaltiges Reisen entscheiden.

Kriterien für die Erasmus Zusatzförderungen

Kombinierbarkeit der Zusatzförderungen

Die folgenden Sonderzuschüsse sind alle mit dem Zuschuss für „Grünes Reisen“ kombinierbar. Jedoch kann die 250-Euro Zusatzförderung nur einmalig gewährt werden, auch wenn mehrere Kriterien auf Sie zutreffen. Ihre Erasmus-Förderung kann also maximal aus den folgenden Komponenten bestehen:

Maximale Förderung =
reguläre monatliche Rate für Ihr Land (siehe Ländergruppen Liste Erasmus)
+ ggf. einmalig 50 Euro für nachhaltiges Reisen plus ggf. Reisetage
+ ggf. einmalige Aufstockung von 250 Euro pro Monat für untenstehende Gruppen

Dauer der Förderung
Die Förderung wird im Idealfall für Ihren gesamten Aufenthaltszeitraum gezahlt. Da das Budget der Pädagogische Hochschule Weingarten aber limitiert ist, kann in manchen Jahren je nach Finanzausstattung leider nicht der volle Aufenthaltszeitraum gefördert werden kann, sondern nur ein Teil davon. Beispielsweise lag der Förderzeitraum in einigen vergangenen Hochschuljahren z.B. bei maximal 120 Tagen Förderung pro im Ausland verbrachtem Semester, auch wenn der Aufenthalt länger dauerte.

Zuschuss für "grünes Reisen"

Wenn Sie mindestens eine Strecke (Hin- oder Rückfahrt) mit einem nachhaltigen Verkehrsmittel (z.B. Fahrrad, Bahn, Fernbus, Fahrgemeinschaft, Schiff) zum/vom Ort Ihrer Gasthochschule reisen, können Sie den Zuschuss für „Grünes Reisen“ beantragen. Es gibt einen einmaligen Zuschuss für nachhaltiges Reisen in Höhe von 50 Euro und zusätzlich können bis maximal 4 Reisetage beantragt werden. Die Reisetage, an denen Sie „grün“ gereist sind, zählen als zusätzliche Aufenthaltstage und werden mit dem gültigen Tagessatz der entsprechenden Länderrate finanziell unterstützt (vorbehaltlich Mittel).

Nachweis: Ehrenwörtliche Erklärung für „Grünes Reisen“
Außerdem verpflichten Sie sich, auf Nachfrage Belege nachzureichen.

Aufstockung für Studierende mit Behinderung

Ab einem Grad der Behinderung von 20 können Studierende einen Aufstockungsbetrag von 250 Euro pro Monat erhalten.

Nachweis: Ehrenwörtliche Erklärung „Zusatzförderung“
Außerdem verpflichten Sie sich, auf Nachfrage Belege nachzureichen.

Falls besonders hohe Mehrkosten durch Ihren Auslandsaufenthalt entstehen, kann mit einigen Monaten Vorlauf stattdessen auch ein so genannter „Realkostenantrag“ gestellt werden, durch welchen bis zu 15.000 Euro pro Semester übernommen werden können, z.B. für eine Begleitperson. Ebenso ist ein Zuschuss für eine vorbereitende Reise zur Erkundung der Gegebenheiten vor Ort möglich. Dies erfordert einen hohen zeitlichen Vorlauf, daher bitten wir Studierende, sich frühzeitig beraten zu lassen.

Aufstockung für Studierende mit Mehrbedarf wegen chronischer Erkrankung

Studierende mit einer chronischen Erkrankung, die zu einem finanziellen Mehrbedarf für den Auslandsaufenthalt führt, können ebenfalls monatlich 250 Euro zusätzlich erhalten.

Nachweis: Ehrenwörtliche Erklärung „Zusatzförderung“
Außerdem verpflichten Sie sich, auf Nachfrage Belege nachzureichen.

Falls besonders hohe Mehrkosten durch Ihren Auslandsaufenthalt entstehen, kann mit einigen Monaten Vorlauf stattdessen auch ein so genannter „Realkostenantrag“ gestellt werden, durch welchen bis zu 15.000 Euro pro Semester übernommen werden können, z.B. für eine Begleitperson. Ebenso ist ein Zuschuss für eine vorbereitende Reise zur Erkundung der Gegebenheiten vor Ort möglich. Dies erfordert einen hohen zeitlichen Vorlauf, daher bitten wir Studierende, sich frühzeitig beraten zu lassen.

Aufstockung für Studierende mit Kind

Studierende, die ihr Kind oder ihre Kinder mit ins Ausland nehmen, können ebenfalls monatlich 250 Euro zusätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Kinder während des gesamten Aufenthalts mitgenommen wird/werden. Der Zuschuss beträgt pro Familie 250 Euro im Monat, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Die Beantragung ist auch möglich, wenn eine Betreuungsperson (Partner/Partnerin) mitreist.

Nachweis: Ehrenwörtliche Erklärung „Zusatzförderung“
Außerdem verpflichten Sie sich, auf Nachfrage Belege nachzureichen.

Falls besonders hohe Mehrkosten durch die Mitnahme Ihres Kindes/Ihrer Kinder für Ihren Auslandsaufenthalt entstehen, kann mit einigen Monaten Vorlauf stattdessen auch ein so genannter „Realkostenantrag“ gestellt werden, durch welchen bis zu 15.000 Euro pro Semester übernommen werden können. Ebenso ist ein Zuschuss für eine vorbereitende Reise zur Erkundung der Gegebenheiten vor Ort möglich. Dies erfordert einen hohen zeitlichen Vorlauf, daher bitten wir Studierende, sich frühzeitig beraten zu lassen.

Aufstockung für Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus

Studien haben ergeben, dass Studierende, deren Eltern nicht schon selbst studiert haben, seltener einen Auslandsaufenthalt in Erwägung ziehen. Mit einer Zusatzförderung möchte das Erasmus-Programm diese Studierenden ermutigen, den Schritt ins Ausland zu wagen. Als Erstakademikerinnen und Erstakademiker gelten in diesem Fall Studierende, deren Elternteile oder Bezugspersonen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen. Auch hier gibt es 250 Euro zusätzlich zur regulären monatlichen Erasmus-Förderung.

Der Abschluss einer hochschulähnlichen Berufsakademie gilt dabei als akademischer Abschluss. Ebenso gelten im Ausland absolvierte Studiengänge als akademischer Abschluss, auch wenn sie in Deutschland nicht anerkannt sind. Ein Meisterbrief gilt nicht als akademischer Abschluss.

Nachweis: Ehrenwörtliche Erklärung „Zusatzförderung“
Außerdem verpflichten Sie sich, auf Nachfrage Belege nachzureichen.

Aufstockung für erwerbstätige Studierende

Studierende, die ihren Lebensunterhalt in erheblichem Maße selbst verdienen, zögern möglicherweise, einen Auslandsaufenthalt anzutreten, da sie im Ausland oft nicht weiterarbeiten können und der Verdienst wegfällt. Um diese Problematik abzumildern, gibt es ab sofort einen Aufstockungsbetrag von 250 Euro, wenn folgende Kriterien zutreffen:

  • Die Erwerbstätigkeit muss mindestens sechs Monate fortlaufend innerhalb der zwei der Mobilität vorausgehenden Semester ausgeübt worden sein.

    Auslandsaufenthalt im/ab Herbstsemester: 1. August des Vorjahres bis 31. Juli des Auslandsjahres
    Auslandsaufenthalt im Frühjahrssemester: 1. Februar des Vorjahres bis 31. Januar des Auslandsjahres
     

  • Die Erwerbstätigkeit wird während des Auslandsaufenthalts nicht fortgeführt. Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert wer-
    den.
     
  • Der durchschnittliche Netto-Verdienst muss zwischen 450 Euro und 850 Euro monatlich liegen.
     
  • Ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden.


Es kann sich um ein einziges Beschäftigungsverhältnis handeln oder um mehrere, die unmittelbar aufeinander folgen. Eine Unterbrechung im Rahmen der regulären Urlaubszeit während der Beschäftigung stellt kein Problem dar.

Nachweis: Ehrenwörtliche Erklärung „Zusatzförderung“
Außerdem verpflichten Sie sich, auf Nachfrage Belege nachzureichen.

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